Wichtige Fragen von Patienten
Sind physiotherapeutische Maßnahmen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen?
Damit gesetzlichen Krankenversicherungen physiotherapeutische Maßnahmen bezahlen, muss ein Kassenarzt, z.B. Hausarzt oder Facharzt die Behandlung verordnen.
Welche Maßnahmen die Krankenkassen bezahlen, hängt vom Heilmittelkatalog ab, den die Krankenkassen gemeinsam mit Ärzten erstellen. Dieser gilt seit dem 01.07.2014 und listet alle Heilmittel auf, die der Arzt zu Lasten der Krankenkassen verordnen darf. Dieser Katalog gilt für gesetzlich Krankenversicherte.
Ganz allgemein werden folgende Therapiemittelgruppen bezahlt:
- Massagetherapie - z.B. Manuelle Lymphdrainagen, klassische Massagetherapie, Bindegewebsmassage
- Krankengymnastik- z.B. Krankengymnastik , Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage nach PNF oder Bobath, Manuelle Therapie
- Elektrotherapie - z.B. Behandlungen von Lähmungen, zur Muskelstimmulation, zur Schmerzlinderung oder Ultraschalltherapie
- Thermotherapie - Behandlungen mit Wärme- oder Kälteapplikationen, wie Fango, Heiß-Luft, Heiße Rolle oder Eisanwendungen Gerätegestützte Krankengymnastik / D1
Nach welchen Kriterien wählt der Arzt das physiotherapeutische Mittel aus?
Der verordnende Arzt richtet die Verordnung nach seiner Diagnose. Bei der Auswahl des physiotherapeutischen Heilmittels richtet er sich nach seinem Untersuchungsbefund. Stellt er durch seine Untersuchung fest, dass z.B. schmerzhafte Verspannungen der Muskulatur die Ursache der Beschwerden sind, so wird er in der Regel eine Massagetherapie verordnen. Wenn als Ursache aber eine Gelenkstörung vorliegt, wird er in der Regel Krankengymnastik verordnen.
Der Heilmittelkatalog ist so aufgebaut, dass er sich nach der Leitsymptomatik – also den Beschwerden - des Patienten, der ärztlichen Diagnose und dem Therapieziel richtet. Bei komplexen Krankheitsbildern kann der Arzt auch mehrere Heilmittel kombinieren.
Die physiotherapeutische Maßnahme wird auf einem speziellen Rezept verordnet. Damit kann der Patient zu einem Physiotherapeuten, der die verordneten Maßnahmen dann durchführt. Seit dem 01.07.2014 sind die Verordnungen im Din-A5-Format.
Kann der Arzt physiotherapeutische Methoden zur Vorbeugung verordnen?
Nein. Physiotherapie wird als Präventionsleitung von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt. Allerdings bieten viele Krankenkassen vorbeugende Gruppentherapie-Maßnahmen an, z.B. die sogenannten „Rückenschulen“. In Sinne der Vorbeugung müssen auch die Badekuren gesehen werden, die von den Krankenkassen bezuschusst werden. Im Rahmen einer Bäderkur kommen natürlich v. a. auch physiotherapeutische Maßnahmen zur Anwendung. Als Beispiel kann hier die Kneipp-Kur genannt werden, die neben der im Fokus stehenden Hydrotherapie auch Anleitungen zur gesunden Ernährung, Bewegung und Entspannung beinhaltet.
Im Übrigen kann man sowohl eine drohende Erkrankung vorbeugen als auch eine Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung verhindern.
Wie viele Behandlungen bezahlt die Krankenkasse?
Physiotherapeutische Anwendungen sind durch ein Budget begrenzt. Im Prinzip richtet sich die Verordnung nach der Schwere, der Ausprägung und nach der Prognose des Krankheitsverlaufes.
Wie viele und welche Behandlungen der Arzt „im Regelfall“ verordnen darf, legen die Heilmittelrichtlinien fest. Dieser Heilmittelkatalog enthält Informationen und Empfehlungen zur Häufigkeit der Behandlungen pro Woche. Für die Erstverordnung sind meistens 6 Anwendungen vorgesehen. Damit soll das Therapieziel erreicht werden. Ist das nicht möglich kann der Arzt bis zu 2 weitere (Folge-)Verordnungen ausstellen. Haben sich nach der maximal möglichen Zahl der Behandlungen die Beschwerden nicht ausreichend verbessert, so muss er vor einem „neuen Regelfall“ eine Pause von 12 Wochen einlegen. Bei bestimmten schweren bzw. chronischen Erkrankungen kann der Arzt eine Verordnung außerhalb des Regelfalls (VADR) ausstellen.
Will der Arzt aus medizinischen Gründen vom Regelfall abweichen, muss er das auf dem Rezept angeben. Der Patient braucht für dieses Rezept dann eine Genehmigung seiner Krankenkasse.
Ärzte dürfen ihr Heilmittelbudget nicht überschreiten, sie haften für die Menge ihrer Verordnungen. Überschreiten Sie ihr Budget, können die Krankenkassen das zu viel ausgegebene Geld von ihnen zurückfordern. Hierbei bezieht sich das Budget immer auf die Gesamtverordnungsmenge pro Arzt, für alle Patienten - nicht auf den einzelnen Patienten. Das Dilemma der sogenannten Budgetierung ist also der eigentliche Grund, warum das Thema „Leistungsbegrenzung“ im Gesundheitswesen eine immer größere Rolle spielt.
Mit den „grünen Rezepten“ können Kassenpatienten über den Heilmittelkatalog hinaus Verordnungen erhalten und müssen diese selbst zahlen.
Was müssen Privatpatienten beachten?
Privatpatienten benötigen auch eine ärztliche Verordnung, um physiotherapeutische Anwendungen in Anspruch nehmen zu können. Die Verordnung erfolgt auf einem Privatrezept. Vor Beginn der Behandlung wird mit dem Patienten eine Honorarvereinbarung getroffen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Privatpatient eine Rechnung vom Physiotherapeuten, die er bezahlen muss. Diese Rechnung reicht er dann zusammen mit seinem Rezept bei seiner privaten Krankenversicherung ein.
Berufsgenossenschaftliche Leistungen
Wir sind Vertragspartner aller Berufsgenossenschaften. Für BG-Behandlungen sind vom Patienten keine Zuzahlungen zu leisten.
Bitte beachten Sie diese Verordnungen benötigen seit 1.5.1019 neben dem Ausstellungsdatum ein Therapiebeginn und ein Wiedervorstellungstermin beim Arzt innerhalb von 28 Tagen.
Generell gelten diese Verordnungen ab dem ersten Behandlungstag 4 Wochen.
Müssen Kassenpatienten Zuzahlungen zu physiotherapeutischen Maßnahmen leisten?
Ja, der § 32 des 5.Sozialgesetzbuches legt fest, das alle Patienten ab dem 18. Lebensjahr eine Verordnungsgebühr von 10,00 € pro Verordnung plus 10% der Behandlungskosten zahlen müssen.
In §61 und §62 des 5.Sozialgesetzbuches sind Ausnahmen geregelt. Diese sollen verhindern, das die Zuzahlungen Patienten unzumutbar belasten, mit der teilweise gefährlichen Folge, das Patienten erforderliche Behandlungen nicht wahrnehmen. Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken liegt die Grenze bei einem Prozent. Es ist empfehlenswert, sich alle Zuzahlungen quittieren zu lassen, ganz egal ob man in der Apotheke, beim Physiotherapeuten oder auch für einen Klinikaufenthalt bezahlt. Ein Quittungsheft erhält man bei seiner Krankenkasse oder häufig auch in Apotheken.
Informieren Sie sich bitte bei ihrer Krankenkasse oder bei der Verbraucherzentrale.